Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: X S 33/08
Rechtsgebiete: FGO, GVG


Vorschriften:

FGO § 70
FGO § 116 Abs. 5 Satz 3
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 17a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat in dem Rechtsstreit 2 K 573/07 die Klage des Antragstellers mit Urteil vom 6. Dezember 2007 als teilweise unbegründet abgewiesen und für das Jahr 1998 Betriebsausgaben in Höhe von 843 699 DM anerkannt, die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben --insbesondere aufgrund der vom Antragsteller vorgenommenen Devisentermingeschäfte-- jedoch abgelehnt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tag X B 18/08 als unzulässig verworfen.

In Umsetzung des Urteils des FG änderte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 9. Januar 2008 den Gewinnfeststellungsbescheid 1998 und mit Bescheid vom 21. Januar 2008 den Bescheid für 1998 über den Gewerbesteuermessbetrag. Den dagegen an das FG gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat das FG mit Beschluss vom 9. Juni 2008 gemäß § 70 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

1. Zur Entscheidung über den Antrag auf AdV ist der BFH zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448, und vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473). Der gemäß § 70 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 und 4 GVG notwendige Verweisungsbeschluss liegt vor.

2. Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

3. Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tag X B 18/08 verwiesen.

4. Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit sind auch die angefochtenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 101, m.w.N.).



Ende der Entscheidung

Zurück