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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: X S 4/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
1. Nach Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig geworden (§ 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; BFH-Beschluss vom 12. August 1991 III S 7/91, BFH/NV 1992, 124).
2. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist indessen ausgeschlossen (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1993 I S 2/92, BFH/NV 1993, 674, m.w.N.; vom 20. April 1993 IV S 1/93, BFH/NV 1993, 556). Sie kommt nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht. Mit Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch Senatsbeschluss vom heutigen Tag ist das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig geworden, eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides damit nicht mehr möglich (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I S 6/95, BFH/NV 1996, 227; vom 21. Februar 1996 VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688).
Ende der Entscheidung
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