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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: X S 4/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2001 sowie der Mahnung der Finanzkasse abgelehnt und die Beschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 18. November 2004 zugestellt.

Für die dagegen eingelegte Beschwerde begehrt der Antragsteller unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 Prozesskostenhilfe (PKH).

II. 1. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

a) Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Im Streitfall kann das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Erfolg führen.

b) Gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 FGO hingewiesen. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 217; vom 15. Oktober 1976 2 BvR 923/76, HFR 1977, 32; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597 - zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.

c) Auch die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die ZPO grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270). Auch wenn nach dem BFH-Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) die außerordentliche Beschwerde von der Gegenvorstellung insoweit nicht verdrängt wird, als Verletzungen von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet und deswegen eine Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht in einem solchen Fall keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten kann, wären die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde im Streitfall nicht erfüllt, da das FG in der Vorentscheidung keine Vorschrift des Prozessrechts in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise angewendet hat (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833).

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).



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