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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: X S 44/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Antragsteller hatte vor dem Finanzgericht (FG) Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens beantragt, in dem sein Begehren abgewiesen wurde, die Festsetzung einer Wohnungsbauprämie auf 0 EUR zu korrigieren. Das FG wies den Antrag mit Urteil vom 24. Oktober 2008 2 K 2857/08 P ab. Es verneinte die Voraussetzungen der --nach dem Vorbringen des Antragstellers allein in Betracht zu ziehenden-- Restitutionsgründe des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 4 und Nr. 7b der Zivilprozessordnung (ZPO).

Unter Vorlage der erforderlichen Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH), ihm für die noch einzulegende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Er bezeichnet das gegen ihn geführte Verfahren als von grundlegender Bedeutung und nimmt inhaltlich Bezug auf eine beigefügte Klageschrift. Er sei juristischer Laie und könne die Urteilsbegründung nicht verstehen. Dem FG hält er entgegen, es habe sich von Fahndungsprüfern in die Irre führen lassen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Februar 1997 XI S 2/97, BFH/NV 1997, 610).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber nicht Erfolg versprechend. Mit der Beschwerde kann gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auch von einem mittellosen Beteiligten wird ein Mindestmaß an Vorbringen verlangt, aus dem ersichtlich ist, weshalb das Urteil des FG unter Berücksichtigung der genannten Revisionszulassungsgründe einer Überprüfung durch den BFH bedarf. Die bloße Aussage des Antragstellers, das gegen ihn geführte Verfahren sei von grundsätzlicher Bedeutung und der Hinweis auf eine Klageschrift, in der er seine Auffassung über die Feststellungen einer ihn belastenden Fahndungsprüfung darlegt, reichen dafür nicht aus, zumal sich auch aus der Entscheidung des FG und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegeben sein könnten.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

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