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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: X S 5/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juni 2004 die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 30. September 2003 I 41/2003 als unzulässig verworfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 verweist der Antragsteller auf seine Beschwerdebegründung und darauf, dass der Beschluss vom 22. Juni 2004 nicht sein gesamtes Vorbringen berücksichtigt habe. Der Beschluss verstoße deshalb gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. Er erhebe deshalb gegen diesen Beschluss Gegenvorstellung.

II. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Sie ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. dazu zuletzt Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2003 VI K 1/03, juris, und vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der Antragsteller rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dazu genügt der Vortrag nicht, bestimmte Vorgänge seien entgegen der Ansicht des Senats für die Entscheidung des Streitfalls doch erheblich. Der Antragsteller konnte sich zu diesen Vorgängen äußern und hat sich ausführlich zu ihnen geäußert, der Senat hat sie zur Kenntnis genommen und --wie sich aus dem Beschluss X B 148/03 ergibt-- in Erwägung gezogen.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Vorbringen des Antragstellers zum Aufbewahren der Getränkekarten rechtserheblich ist im Zusammenhang mit der Feststellung des FG, das die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß war. Selbst wenn das FG in dieser Hinsicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen hätte, hätte die Beschwerde auch deswegen keinen Erfolg gehabt, weil das FG die Befugnis zur Schätzung dem Grunde nach auf zwei Gründe gestützt hat: auf den Mangel der Buchführung einerseits und "zum Anderen unabhängig davon" auf die Erwägung, dass "eine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Nachkalkulation zu nicht unerheblichen Abweichungen vom erklärten Ergebnis führt..." (Urteilsabdruck S. 10 oben). Ist das Urteil des FG wie vorliegend auf zwei selbständige Begründungen gestützt ("Doppelbegründung"), ist ein gerügter Verfahrensmangel nur erheblich, wenn der gerügte Verstoß beide Begründungsvarianten betrifft (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 1997 X B 237, 238/96, BFH/NV 1997, 600).

Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718). Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 50 € an.



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