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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: X S 5/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies in der Hauptsache die Klage der Antragsteller zum Teil als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.
Nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) haben die Antragsteller am 31. Januar 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitigen Einkommensteuerbescheides 1994 "in Höhe des Differenzbetrages begehrt, der sich bei der vollen Berücksichtigung der Zinsen und Gebühren in Höhe von 24 502,91 DM als nachträgliche Betriebsausgaben gegenüber der (laut Urteil des FG) festgesetzten Einkommensteuer ergibt".
Das FA beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.
II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.
1. Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Antragsteller die von ihnen gerügten Verfahrensmängel in der Beschwerdebegründungsschrift nicht ausreichend dargelegt haben (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tag verwiesen.
Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist auch der angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden. Infolge dessen können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 101, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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