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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: X S 5/09 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 79a Abs. 2
FGO § 79a Abs. 4
ZPO § 114
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Antragsteller führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1999 sowie wegen des Bescheids betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997. Im Rahmen dieses unter dem Az. 2 K 754/07 geführten Rechtsstreits beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das FG durch Beschluss vom 2. Januar 2009 ab. Hiergegen legte der Antragsteller beim angerufenen Senat Beschwerde ein (X B 17/09). Durch den auf der Grundlage von § 79a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2008 wies der Berichterstatter des zuständigen Senats des FG die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger nicht nur Revision ein (X R 3/09), sondern er beantragte zugleich, die Revision zuzulassen (X B 18/09). Hierbei wies er auf § 115 Abs. 1 und 2 FGO hin. Er bringt u.a. vor, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Antragsteller beantragt, ihm "für das durchzuführende Revisionsverfahren" PKH zu gewähren. Ferner stellt er den Antrag, ihm für das vor dem FG unter dem Az. 2 K 754/07 geführten Klageverfahren rückwirkend PKH zu bewilligen.

II.

Der PKH-Antrag wird abgelehnt. Er hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob für einen PKH-Antrag seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet und daher abzulehnen.

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht gegeben.

Der Antragsteller begehrt PKH für das von ihm betriebene Revisionsverfahren (X R 3/09) und für sein Begehren, die Revision zuzulassen (X B 18/09). Auch legt der angerufene Senat seinen Antrag, ihm rückwirkend für das unter dem Az. 2 K 754/07 betriebene Klageverfahren PKH zu gewähren in dem Sinne aus, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung der PKH durch das FG PKH zu bewilligen.

Die vom Antragsteller anhängig gemachten Rechtsmittel sind durchgehend unzulässig.

a) Gegen einen auf der Grundlage von § 79a Abs. 2 und 4 FGO ergangenen Gerichtsbescheid ist gemäß Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids gegeben. Eine Revision gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters ist nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 6. Juli 1999 XI R 75/98, BFH/NV 1999, 1624). Der Antragsteller ist in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Gerichtsbescheid des FG beigefügt war, auch darauf hingewiesen worden, dass lediglich ein rechtzeitiger Antrag auf mündliche Verhandlung verhindert, dass der Gerichtsbescheid rechtskräftig wird und als Urteil wirkt.

b) Aus diesem Grund ist auch eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 116/04, BFH/NV 2006, 908).

c) Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 93).



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