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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: X S 55/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62 | |
FGO § 133a Abs. 5 S. 2 |
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) richtet sich mit ihrer gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobenen Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), mit der ihre Beschwerde gegen ihre Zurückweisung als Prozessbevollmächtigte in einem Klageverfahren des Klägers vor dem Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Sie macht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Nach Erhebung der Anhörungsrüge ist das Klageverfahren durch Rücknahme der Klage beendet worden. Auf einen entsprechenden Hinweis des angerufenen Senats des BFH hat die Rügeführerin die Ansicht geäußert, die Klagerücknahme ändere an dem Verfahren über die Anhörungsrüge nichts; es bedürfe weiterhin einer Entscheidung nach § 133a FGO.
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis der Rügeführerin für eine Entscheidung über ihre Rüge mit der Beendigung des Klageverfahrens durch Rücknahme der Klage entfallen ist.
Die Zurückweisung der Rügeführerin als Prozessbevollmächtigte in dem vom Kläger geführten Klageverfahren enthält keine isolierte Entscheidung über den Status der Rügeführerin als Prozessbevollmächtigte, sondern schließt das unselbständige Zwischenverfahren ab, in dem das Gericht des Klageverfahrens, die Befugnis der Rügeführerin zur Vertretung in diesem konkreten Verfahren geprüft hat. Ziel des Klageverfahrens war eine Entscheidung über den vom Kläger an das FG herangetragenen Streitgegenstand. Ziel der Anhörungsrüge ist die Beseitigung der angegriffenen Entscheidung --hier der Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren--, um dieses Verfahren fortsetzen zu können (§ 133a Abs. 5 Satz 2 FGO). Kann dieses Ziel nicht mehr erreicht werden, weil in dem ursprünglichen Verfahren die Klage zurückgenommen worden ist, ist keine Entscheidung über die Anhörungsrüge mehr erforderlich. Es besteht kein Bedürfnis an einer Fortsetzung des Klageverfahrens und damit auch nicht an einer Entscheidung über die Vertretungsbefugnis der im Klageverfahren aufgetretenen Prozessbevollmächtigten. Andersfalls käme dem unselbständigen Zwischenverfahren der Prüfung der Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten eine selbständige Bedeutung über das einzelne Verfahren hinaus zu, was der Regelung des § 62 FGO nicht entspricht.
Ende der Entscheidung
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