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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: X S 6/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

Der Senat kann offen lassen, ob das --ggf. durch eine hierzu befugte (postulationsfähige) Person einzulegende-- Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Antrag auf PKH nicht innerhalb der für die Einlegung dieses Rechtsmittels vorgesehenen Frist eingegangen ist und der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben hat. Er braucht auch nicht zu prüfen, ob wegen der Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gewährt werden und ob unter diesem Gesichtspunkt die genannte Erklärung noch nachträglich wirksam vorgelegt werden könnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Auch ein als fristgerecht eingelegt zu beurteilender Antrag auf PKH hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Der mittellose Beteiligte muss alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen (BFH-Beschlüsse in BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 8. April 1987 X S 3/87, BFH/NV 1988, 179). Auch von dem (zunächst) auf sich allein gestellten Rechtsmittelführer muss u.a. verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; vgl. hierzu BFH in BFH/NV 1988, 179). Das Gericht muss aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rz. 14). Hierfür muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun. Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller hat nicht einmal überschlägig und summarisch dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision vorläge. Er hat lediglich auf das Urteil des Finanzgerichts und die hiergegen eingelegte Beschwerde verwiesen. Auch im Schriftsatz vom 27. März 2001 wurde kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO bezeichnet. Der Antragsteller hat sich vielmehr darauf beschränkt, den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt darzustellen und den Schriftwechsel mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorzulegen. Dieser Vortrag reicht für eine Darstellung des Streitverhältnisses (§ 117 Abs. 1 ZPO) nicht aus.



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