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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: X S 7/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 129 Abs. 1 | |
FGO § 142 | |
ZPO § 114 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Klägern, Beschwerdeführern und Antragstellern (Antragsteller) mit Beschluss vom 13. Februar 2006 auferlegt, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Der Beschluss wurde den Antragstellern am 21. Februar 2006 zugestellt. Hiergegen haben sie innerhalb der Frist nach § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 31. März 2006, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am gleichen Tag, sinngemäß die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) haben die Antragsteller nicht beigebracht.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).
2. Die im vorliegenden Fall beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Frist nach § 129 Abs. 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) gewährt werden.
Dies erfordert allerdings, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare unternimmt, um das --hier in seiner Mittellosigkeit liegende-- Hindernis zu beheben. Er muss innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003,73).
b) Im Streitfall haben die Antragsteller diesem Erfordernis nicht genügt, weil der Antrag auf PKH nicht innerhalb der am 7. März 2006 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Beschwerde eingegangen ist und sie auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt haben (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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