Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: X S 8/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen der Gewerbesteuermessbeträge 1983 bis 1985 mit Urteil vom 11. Mai 2001 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 16. Mai 2001 zugestellt. Am 11. Juni 2001 beantragte der Antragsteller, ihm für die eingelegte Beschwerde gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Ihm sei durch Beschluss des Landgerichts (LG) vom 28. September 2000 PKH gewährt worden und er erkläre an Eides statt, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit diesem Zeitpunkt nicht verändert haben.
Die Geschäftsstelle des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) übermittelte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2001 den amtlichen Vordruck für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In dem Schreiben wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung PKH nicht bewilligt werden kann, wenn die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Gericht vorliegt, und gleichzeitig gebeten, den gesetzlich vorgeschriebenen Vordruck umgehend ausgefüllt bis zum 18. Juni 2001 einzureichen. Der Antragsteller übersandte mit Schreiben vom 18. Juni 2001, beim BFH eingegangen am 20. Juni 2001, den Vordruck mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und beantragte, die Rechtsmittelfrist notfalls zu verlängern, da ihm eine frühere Vorlage der Erklärung nicht möglich gewesen sei.
II. Der Antrag auf PKH ist zulässig, aber unbegründet.
Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich nicht durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes hat vertreten lassen. Für den beim BFH als Prozessgericht für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen das Urteil des FG zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Senat kann offen lassen, ob der Antrag auf Bewilligung von PKH schon deshalb abzulehnen ist, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) vorgelegt hat oder ob sein Hinweis auf die zwar nicht in einem früheren Verfahrensstadium, sondern in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht gewährte PKH und die Versicherung, dass die Verhältnisse unverändert seien, ausreicht. Auch ein als fristgerecht eingelegt zu beurteilender Antrag auf PKH hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Der mittellose Beteiligte muss alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen (BFH-Beschlüsse vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355, und vom 15. März 2000 V S 2/00, BFH/NV 2000, 1212). Auch von dem (zunächst) auf sich allein gestellten Rechtsmittelführer muss u.a. verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu BFH in BFH/NV 1999, 1335). Das Gericht muss aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rdnr. 14). Hierfür muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun (§ 115 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 2 FGO). Dies ist hier nicht geschehen.
Weder aus den Ausführungen des Antragstellers noch anderweitig ist ersichtlich, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Erfolg haben könnte. Er hat nicht einmal überschlägig und summarisch dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision vorläge. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, der Urteilsbegründung des FG lägen mehrere Verfahrensmängel zu Grunde. Weder aus diesen Ausführungen noch aus dem Urteil selbst ist ein Grund ersichtlich, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.