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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: X S 8/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a Abs. 4 Satz 2 |
Gründe:
I. Der angerufene Senat hat mit Beschluss vom 14. März 2006 (X B 172/05) die Beschwerde der Antragsteller wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 27. September 2005 (I 126/2004) als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Zur Begründung ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung tragen sie im Wesentlichen vor, der Senat habe den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die Beschwerdeentscheidung lasse nicht erkennen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 12. Januar 2006 hinreichend in Erwägung gezogen und sich mit diesen auseinander gesetzt habe.
II. 1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), denn der vermeintliche Verfahrensverstoß liegt nicht vor.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs --in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)-- verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 4. August 2004 1 BvR 1557/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81).
Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. März 2006 die von den Antragstellern erhobenen Rügen umfassend geprüft. Es kann keine Rede davon sein, dass der Senat ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen hätte. Dies gilt insbesondere auch für ihren Vortrag, der Senat habe sich --trotz ausdrücklicher Rüge durch die Antragsteller-- nicht mit der evidenten Rechtsfehlerhaftigkeit des FG-Urteils auseinander gesetzt. Sie übersehen dabei, dass sich der Senat auf S. 3 des Beschlusses vom 14. März 2006 gerade mit diesem Punkt ausdrücklich befasst und klar gestellt hat, dass das FG dem Antragsteller nicht den gesamten Einsatz seines angesammelten Kapitalvermögens zur Tilgung seiner Steuerschulden zumutet.
2. Der Senat kann offen lassen, ob eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, die --wie beispielsweise die Zurückweisung oder Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschluss vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, juris)-- in materielle Rechtskraft erwachsen, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) noch statthaft ist (ablehnend z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.). Hierauf ist vorliegend deshalb nicht einzugehen, weil jedenfalls kein Streit darüber besteht, dass ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf nur auf schwerwiegende Rechtsverstöße, also darauf gestützt werden kann, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
Die Gegenvorstellung der Antragsteller ist hiernach zu verwerfen, da sich --abgesehen von dem Vortrag, der beschließende Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (s. oben zu Abschn. 1 des Beschlusses)-- der Begründung der Antragsschrift keine Rügen schwerwiegender Rechtsverstöße entnehmen lassen.
3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220, Teil 6 Gebühr Nr. 6400).
Für die Gegenvorstellung ist mangels einer gesetzlichen Regelung eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
Ende der Entscheidung
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