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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2007
Aktenzeichen: X S 8/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Hauptsache die Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tage X B 61/07 als unzulässig verworfen.

Nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) hat der Antragsteller am 7. Mai 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitigen Einkommensteuerbescheids und des Gewerbesteuermessbetrags 1998 begehrt.

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV als unbegründet abzulehnen.

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97). Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tage X B 61/07 verwiesen.

Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (vgl. § 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Damit sind auch die angefochtenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 101, m.w.N.).



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