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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2000
Aktenzeichen: X S 8/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. In den Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um geschätzte Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuer 1991 und um den Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1991. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschlüssen ... die vom Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Mit den hiergegen gerichteten Beschwerden, die der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage (Az. X B 136, 137/99 NV) als unzulässig verworfen hat, und den Anträgen auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller vor, er befinde sich seit dem 4. Januar 1994 in einer wirtschaftlichen Notlage und bestreite seinen Lebensunterhalt seither von Sozialhilfe.

Die Schreiben des Antragstellers vom 19. November 1999 enthalten auch Anträge auf PKH und Beiordnung eines Rechtsbeistandes für Beschwerden gegen die ablehnenden PKH-Beschlüsse des FG.

II. Der Senat verbindet die Verfahren X S 8 und 9/99 zu gemeinsamer Entscheidung. Die zulässigen Anträge, für deren Entscheidung der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728) und für die der Antragsteller vom Vertretungszwang dispensiert ist (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rz. 11), sind unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

An der Erfolgsaussicht fehlt es zwar nicht bereits deshalb, weil der Antragsteller keine fristgerechten Beschwerden gegen die Versagung der PKH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat einlegen lassen. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Bevollmächtigten bei der Einlegung eines Rechtsmittels, so besteht, nachdem ihm PKH bewilligt worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen, muss der Rechtsmittelführer alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Antrag auf PKH mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird (z.B. BFH-Beschluss vom 4. April 1995 X S 2/95, BFH/NV 1995, 1009).

Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist im Antrag auf PKH das Streitverhältnis darzustellen. Das Gericht muss daraus erkennen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (BFH-Beschluss vom 21. April 1986 IV B 9/86, BFH/NV 1986, 762). Hieran fehlt es im Streitfall. Die PKH-Anträge enthalten keine konkreten Einwendungen gegen die angefochtenen Beschlüsse. Pauschale Behauptungen ohne jede nähere Konkretisierung reichen für die verfahrensrechtlich gebotene Darstellung des Streitstandes nicht aus (Senatsbeschluss vom 12. Februar 1997 X S 23/96, BFH/NV 1997, 435). Der Antragsteller hat nicht einmal überschlägig und summarisch dargelegt, aus welchen Gründen er die angefochtenen Beschlüsse für anfechtbar hält.



Ende der Entscheidung

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