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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: X S 9/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers wegen gesonderter Gewinnfeststellung 2001 als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abgewiesen. Das FG-Urteil wurde dem Antragsteller am 11. Dezember 2007 zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende FG-Urteil. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründete er mit gesundheitlichen Problemen und fügte ein amtsärztliches Gutachten bei.

Der Antragsteller führt aus, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensfehlern zuzulassen. Die Klageabweisung führe zu einer Verletzung von Art. 19 und 20 des Grundgesetzes (GG). Das FG habe ihm willkürlich einen wirksamen Rechtsschutz versagt.

II. Der Antrag ist unbegründet und deshalb abzulehnen.

1. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb abzulehnen ist, weil der Antrag auf PKH verspätet gestellt wurde oder ob dem Antragsteller insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Hierauf kommt es deshalb nicht entscheidend an, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

3. Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) gewährt werden.

4. Der Antrag auf PKH muss jedoch deshalb abgelehnt werden, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

b) Der angerufene Senat vermag bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrages des Antragstellers, des Inhalts der vorliegenden Akten und des von dem Antragsteller beanstandeten FG-Urteils keinen hinlänglichen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO zu erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der vorliegende Sachverhalt wirft insbesondere entgegen der Auffassung des Antragstellers keine über den spezifisch gelagerten Einzelfall hinausreichende allgemein bedeutsame Rechtsfrage auf, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und/ oder Nr. 2 Alternative 1 FGO gebietet.

c) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller die Rüge nicht schlüssig erhoben hat. Er hat keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, um so die Abweichung zu verdeutlichen. Die von ihm benannte Divergenzentscheidung hat der Antragsteller im Übrigen nicht genau (mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle) bezeichnet. Eine BFH-Entscheidung mit dem von ihm benannten Aktenzeichen VII R 337/96 existiert nicht. Überdies vermag der Senat auch ansonsten nicht zu erkennen, dass das FG mit einem bestimmten, in dem angegriffenen Urteil aufgestellten tragenden und abstrakten Rechtssatz von der Entscheidung eines anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage abgewichen wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

d) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich erscheint und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784). Schließlich beruht das Urteil bei der gebotenen kursorischen Prüfung auch nicht auf einem Verfahrensmangel, der -auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts- dessen Entscheidung beeinflussen konnte (zu Letzterem vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79 und 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

5. Im Übrigen hat das FG die Klageabweisung sowohl damit begründet, dass es der Kläger trotz eines Hinweises des Gerichts versäumt habe, die Klage entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen zu ergänzen, als auch -unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung- mit materiell-rechtlichen Erwägungen. Das FG hat das Urteil damit kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt. Deshalb hätte der Antragsteller hinsichtlich jeder der Urteilsbegründungen einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darlegen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 VII B 296/05, BFH/NV 2006, 1799). Der Antragsteller hat Zulassungsgründe aber nur hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage vorgetragen.

6. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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