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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.11.2000
Aktenzeichen: XI B 1/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit der eines beratenden Betriebswirts ähnlich ist, ist durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1998 XI B 29/98, BFH/NV 1999, 607, m.w.N.; BFH-Urteil vom 4. Mai 2000 IV R 51/99, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1771). Auch insoweit, als die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, es sei nicht geklärt, wie die Berufskenntnisse nachzuweisen seien, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung; dieser Nachweis ist nach allgemeinen Regeln zu erbringen (vgl. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2000, § 18 Rz. 129).
2. Die Divergenzrüge der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; in der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar ist. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welcher Rechtssatz des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des BFH abweicht.
3. Auch ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das FG war nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Entscheidung hierüber steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Diese Ermessensfreiheit findet ihre Grenzen dort, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde aufdrängen musste (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 76 Rz. 22). Im Streitfall konnte sich das FG aus den vorgelegten Unterlagen selbst ein Bild über die Tätigkeiten der Klägerin machen und auf dieser Grundlage beurteilen, ob die Klägerin die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Das FG hatte keine Veranlassung, die Tätigkeit der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des Ingenieurberufs zu prüfen. Ingenieur ist, wer durch seine Ausbildung in der Lage ist, in einer gewissen fachlichen Breite und Tiefe technische Werke zu planen und zu konstruieren und die Ausführung des Geplanten leitend anzuordnen und zu überwachen (Schmidt/Wacker, a.a.O., Rz. 108). Diese technische Orientierung fehlt der betriebswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit der Klägerin.
Schließlich kann auch die Rüge, dass das FG seine Beurteilung nur auf den Geschäftsplan für die D-GmbH und auf das Geschäftskonzept für die M-Werke gestützt habe, keinen Erfolg haben. Das FG hat diese beiden Arbeiten besonders gewürdigt, weil die Klägerin selbst diese beiden Arbeiten in ihrer Klagebegründung in den Vordergrund gestellt hatte. Dass das FG auch die anderen Arbeiten der Klägerin zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich zum einen aus der Darstellung der Arbeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sowie aus der abschließenden Würdigung des FG, dass die besonderen Fähigkeiten der Klägerin nicht im Bereich der innerbetrieblichen Vorgänge lägen, sondern in den Kenntnissen über Märkte und Absatzmöglichkeiten.
4. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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