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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: XI B 1/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ nach einer Außenprüfung geänderte Einkommensteuerbescheide. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte vor dem Finanzgericht (FG), die Vollziehung der angefochtenen Bescheide 1992 bis 1994 teilweise auszusetzen. Das FG wies den Antrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des FG zuzulassen.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft. Gegen den Beschluss des FG ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof nur gegeben, wenn sie in dem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 Rdnr. 170; Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rdnr. 8, jeweils m.w.N.). Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 FGO) ist nicht vorgesehen (Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rdnr. 173; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 128 Rdnr. 8).

Die Rüge des Antragstellers, dass das FG auch über die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1991 entschieden habe, ist nicht begründet. Im Rubrum des angefochtenen Beschlusses ist zwar auch die Einkommensteuer 1991 aufgeführt. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler; aus den Anträgen und aus der Begründung folgt eindeutig, dass das FG nur über die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1992 bis 1994 entschieden hat.



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