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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: XI B 1/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob mit Schriftsatz vom 11. November 2005 Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf das am 22. Oktober 2005 zugestellte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. September 2005 11 K 4049/04 AO. Sobald das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliege, werde die Beschwerde weiter begründet.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am 22. Dezember 2005 abgelaufen sei.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da ihr ein Aktenzeichen des BFH noch nicht bekannt gegeben worden sei. Zur Begründung ihrer Beschwerde weist sie darauf hin, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei, so dass eine Außenprüfung nicht mehr in Betracht komme.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht. Nach der eindeutigen Gesetzeslage (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Ob ein Aktenzeichen erteilt ist, ist unerheblich. Ein in diesem Zeitraum nicht erteiltes Aktenzeichen ist jedenfalls kein hinreichender Grund, das Fristversäumnis zu entschuldigen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623).
2. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt; die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.
Ende der Entscheidung
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