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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: XI B 1/08
Rechtsgebiete: FGO, UStDV
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
UStDV § 51 Abs. 3 | |
UStDV § 51 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt.
1. Dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nur, wenn in der Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, also klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher regelmäßig aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist; das erfordert im Allgemeinen eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N.).
a) Dem entspricht die Beschwerdebegründung in weiten Teilen schon deswegen nicht, weil die Klägerin im Wesentlichen vorträgt, dass ihrer Auffassung nach die Vorentscheidung "fehlerhaft" sei, das Finanzgericht (FG) die entscheidungserheblichen Rechtsfragen "falsch beantwortet" oder Richtliniennormen bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) unzutreffend angewendet habe. Damit rügt sie die Unrichtigkeit der Vorentscheidung, die, selbst wenn sie zu bejahen wäre, aufgrund der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führen kann.
b) Soweit die Klägerin ihrer Auffassung nach klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfragen formuliert hat, greift sie im Kern nur einzelne Aspekte heraus, die nach Auffassung des FG in tatsächlicher Hinsicht gegen eine Ansässigkeit der englischen Limited (L) im Inland und damit für eine Ansässigkeit im Ausland i.S. des § 51 Abs. 3 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) sprachen. Insoweit wendet sie sich letztlich gegen die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vom FG vorzunehmende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Oktober 2006 V B 119/05, BFH/NV 2007, 269; vom 26. Juli 2006 V B 151/05, BFH/NV 2007, 113; vom 8. September 2005 V B 21/05, BFH/NV 2006, 378). Ein Klärungsbedarf im Allgemeininteresse wird damit nicht dargelegt.
c) Soweit die Klägerin geklärt wissen möchte, wann eine ausländische "EU-Gesellschaft", die in Deutschland als Unternehmer auftritt, umsatzsteuerrechtlich als im Inland ansässig gilt, fehlt es schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 51 Abs. 3 UStDV an der Darlegung des Klärungsbedarfs. Die Möglichkeit, dass eine Frage eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betrifft, indiziert allein nicht den rechtlichen Klärungsbedarf (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34). Auch aus der Behauptung, die vom FG abgelehnte Gleichstellung von Betriebsstätte (vgl. § 12 Satz 2 Nr. 8 der Abgabenordnung) und Ansässigkeit "widerspreche der 6. EG-Richtlinie", lässt sich allein ein Klärungsbedarf nicht ableiten. Denn das FG hat seine Entscheidung zur Frage des gemeinschaftsrechtlichen Ansässigkeitsbegriffs ausdrücklich auf das Urteil des EuGH vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg Sàrl-- (Slg. 2007, I-5655) gestützt und für den Streitfall ausgeführt, es sei nichts dafür erkennbar, dass der "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" der L sich im streitigen Zeitraum im Inland befunden habe.
2. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe die Frage der richtigen Ermessensausübung durch den Beklagten und Beschwerdegegner nicht geprüft, macht sie keinen Verfahrensfehler, sondern lediglich einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils geltend. Selbst wenn man dies anders sähe, hat sie jedenfalls nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung auf diesem Mangel --sollte er vorliegen-- i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen kann.
Ende der Entscheidung
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