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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: XI B 10/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dazu reicht es nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, wenn --wie im Streitfall-- lediglich die grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage behauptet wird. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 32, m.w.N.). Daran fehlt es.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Grundstück, das nur für Abstell- und Lagerzwecke genutzt wird, wesentliche Betriebsgrundlage für eine Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist, ist auch nicht offenkundig klärungsbedürftig. Es ist geklärt, dass eine Lagerhalle eine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1994 VIII R 75/93, BFH/NV 1995, 597; BFH-Beschluss vom 3. April 2001 IV B 111/00, BFH/NV 2001, 1252). Ob das der Fall ist, ist nach dem Gesamtbild der Eingliederung der Lagerhalle in die innere Struktur des jeweiligen Unternehmens zu beurteilen und unterliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2001, 1252).
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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