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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: XI B 10/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.
1.
Die Begründung der Beschwerde ist erst nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und damit verspätet eingegangen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. Januar 2008 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründung ist aber erst am 18. April 2008 ohne Unterschrift und am 21. April 2008 mit Unterschrift beim Bundesfinanzhof eingegangen.
2.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
a)
Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ein Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
b)
Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen, die Beschwerdebegründung sei am 27. Februar 2008 und damit rechtzeitig vor Fristablauf zur Post gegeben worden. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Beschwerdebegründung an diesem Tag angefertigt und in die Postausgangsmappe gelegt. Er habe die Mappe bei Dienstschluss seiner Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin geleert zurückerhalten. Die Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin werfe die Briefe ca. 1/2 Stunde nach Verlassen des Büros in den Briefkasten in der Nähe ihrer Wohnung. Sein Prozessbevollmächtigter führe die Fristenkontrolle selbst durch Eintrag in ein Fristenbuch durch.
c)
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen hinreichend substantiiert ist, um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ein fehlendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers schlüssig darzulegen. Denn der Antrag hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat.
Zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren. Dafür ist ein Fristenkalender unabdingbar. Der Prozessbevollmächtigte muss sicherstellen, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrenden Maßnahmen durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1997 IX ZB 80/97, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3446, m.w.N.; vom 13. September 2007 III ZB 26/07, Betriebs-Berater 2007, 2316, m.w.N.).
Im Streitfall hat der Kläger zwar behauptet, dass sein Prozessbevollmächtigter ein Fristenbuch führt. Dies hat er aber nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat trotz Aufforderung das Fristenbuch oder eine Kopie daraus nicht vorgelegt. Die eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten über die Richtigkeit seines Vorbringens zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann die fehlende Vorlage des Fristenbuchs oder eine Kopie daraus nicht ersetzen.
Da der Kläger auch nicht vorgetragen hat, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten ein Postausgangsbuch geführt wird, lässt sich auch daraus eine rechtzeitige Aufgabe der Beschwerdebegründung zur Post nicht ableiten.
Ende der Entscheidung
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