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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: XI B 101/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
Gründe:
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Gründe gegeben ist; gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77).
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Kläger und Beschwerdeführer haben es unterlassen, die Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 FGO ausreichend zu begründen. Angesichts der Vielzahl der zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Entscheidungen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817, m.w.N.) genügt der Hinweis auf eine Entscheidung eines Finanzgerichts aus dem Jahr 1983 nicht, um die grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen.
Im Übrigen wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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