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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: XI B 102/03
Rechtsgebiete: EStG, SGB III, FGO


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 2
SGB III § 57
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anwendung des § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte in der Zeit vom 12. Januar 1998 bis 30. Juni 1998 Arbeitslosengeld bezogen; anschließend begann sie eine freiberufliche Tätigkeit als Fachzahnärztin für ... Mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 12. November 1998 wurde ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 eine Zuwendung von 13 000 DM bewilligt (pro Woche 500 DM); davon wurden 4 550 DM aus Landesmitteln und 8 450 DM aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Klägerin keine anderweitigen Zuschüsse nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) oder nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielt. Nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und auch des Finanzgerichts (FG) sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 EStG nicht erfüllt, da der Zuschuss weder Überbrückungsgeld i.S. des § 57 SGB III sei, noch der Aufstockung des Überbrückungsgeldes gedient habe. Unerheblich sei, dass die Klägerin möglicherweise die Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsgeld erfüllt habe; sie habe unstreitig kein Überbrückungsgeld bezogen.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Zahlung von Überbrückungsgeld auf einer "Kann"-Regelung beruhe, auf deren tatsächlicher Zahlung der Anspruchsberechtigte keinen Einfluss habe. Es sei geboten, eine steuerliche Gleichstellung aller Anspruchsberechtigten herzustellen. Die BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 39/01 und vom 18. September 2002 X R 41/01 seien nicht einschlägig, weil in beiden Fällen die Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für die Zahlung von Überbrückungsgeld nicht erfüllt hätten. Die Anwendung des § 3 Nr. 2 EStG sei von grundsätzlicher Bedeutung für alle, die Ansprüche auf die Zahlung von Überbrückungsgeld hätten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt.

Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2002 XI B 138/01, BFH/NV 2002, 1455). Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; allein die Behauptung, dass eine bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei, genügt nicht den aufgeführten Anforderungen. Die Klägerin hätte zumindest darlegen müssen, warum in ihrem Fall § 3 Nr. 2 EStG anzuwenden sei, obgleich ihr kein Überbrückungsgeld gewährt worden sei, und warum die Beantwortung dieser Frage im allgemeinen Interesse liege. Insbesondere hätte sich die Klägerin auch mit der Entscheidung des Senats vom 9. Oktober 1996 XI R 35/96, BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125, befassen müssen. In diesem Fall hat der Senat entschieden, dass Existenzgründerzuschüsse nach dem Sofortprogramm "Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg" nicht gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei seien und dass auch dessen entsprechende Anwendung nicht in Betracht komme.

Ende der Entscheidung

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