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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.2000
Aktenzeichen: XI B 102/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 2. November 1998 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Aus prozessökonomischen Gründen besteht ein Vorrang des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem Einspruchsverfahren (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 1996 I B 110/95, BFH/NV 1997, 27, und vom 11. September 1997 VIII B 101/96, BFH/NV 1998, 452). Der in der unterlassenen Beweisaufnahme zum Entnahmewert des Mercedes-PKW möglicherweise bestehende Verfahrensfehler kann im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Einkünfte in 1992 mangels dargelegter Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision führen.
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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