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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: XI B 103/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 133a |
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) hatte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 2001 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Gegenvorstellung wies das FG mit Beschluss vom 18. Juli 2005 zurück. Gegen diese Entscheidungen hat der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ein "Rechtsschutzbegehren" eingelegt, mit dem er u.a. geltend macht, dass der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei.
Das Begehren ist unzulässig. Ein weiteres Rechtsmittel, wie es der Antragsteller in Gestalt des "Rechtsschutzbegehrens" geltend macht, ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen. Das FG hatte die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 FGO gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2004 ausdrücklich nicht zugelassen. Auch die Voraussetzungen des § 133a FGO sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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