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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2001
Aktenzeichen: XI B 104/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a Abs. 2 n.F. | |
FGO § 62a n.F. |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist das neue Recht anzuwenden.
2. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (§ 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung n.F. --FGO n.F.--) oder durch eine Gesellschaft i.S. des § 62a Abs. 2 FGO n.F. als Bevollmächtigten vertreten lassen. Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch eine Person i.S. des § 62a FGO n.F., so ist die betreffende Prozesshandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.
Ende der Entscheidung
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