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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: XI B 105/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
1. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).
Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) weicht das anzufechtende Urteil nicht von der Rechtsprechung des BFH ab. Das FG hat ausdrücklich auf die Entscheidung vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92 (BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409) Bezug genommen und u.a. ausgeführt: "Das den Teilbetrieb bestimmende Merkmal der Selbständigkeit erfordert, dass die ihm gewidmeten Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich im Rahmen des Gesamtunternehmens von der übrigen gewerblichen Tätigkeit deutlich abhebt. Es muss hiernach eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, ein selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens vorliegen"; so auch BFH-Urteil vom 4. Juli 1973 I R 154/71 (BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838). Das FG hat nicht ausreichen lassen, dass sich die Tätigkeiten ergänzen könnten, sondern hat an Hand einer Vielzahl von Kriterien dargelegt, dass das Merkmal der gewissen Selbständigkeit nicht gegeben ist (vgl. auch Schmidt/Wacker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, § 16 Rz. 143 ff.).
2. Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind ebenfalls nicht gegeben. Das FG hat nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen (dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 26); es hat als wahr unterstellt, dass die angestellten Damen E und H ausschließlich für den Geschäftsbereich "Grundstücksgeschäfte" tätig gewesen seien. Ebenso ist das FG nicht davon ausgegangen, dass im fraglichen Zeitraum tatsächlich Kundenüberschneidungen vorgekommen seien. Hinsichtlich der Rüge der unzureichenden Sachaufklärung fehlt die genaue Darlegung, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln und welchem (voraussichtlichen) Beweisergebnis noch hätten festgestellt werden müssen (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 40).
3. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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