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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: XI B 106/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 | |
EStG § 10 Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Nach § 116 FGO ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe dargelegt werden. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage für notwendig hält (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62). Daran fehlt es.
Mit Urteil vom 14. Mai 1998 X R 38/93 (BFH/NV 1999, 163) wurde für das Streitjahr 1986 entschieden, dass die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht verfassungswidrig ist. Da die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770), mit denen das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufgefordert worden ist, spätere Veranlagungszeiträume betreffen, kann die Beschwerde nicht mit dem bloßen Hinweis hierauf begründet werden.
Ende der Entscheidung
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