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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: XI B 106/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also klärungsbedürftig ist. Der Beschwerdeführer muss ggf. darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist; das erfordert im Allgemeinen eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu der aufgeworfenen Frage vertretenen Auffassungen. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer ferner begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage für erforderlich hält; hierzu muss er wiederum substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdrn. 33). Die bloße Behauptung, eine vom FG angewendete Vorschrift sei verfassungswidrig, reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnrn. 32, 34). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Der BFH hat bereits wiederholt entschieden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für hauswirtschaftliche Leistungen nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abziehen können, wenn sie nicht Arbeitgeber des im Haushalt Beschäftigten geworden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 1996 X B 151/95, BFH/NV 1996, 671; vom 23. Dezember 2002 XI B 90/02, BFH/NV 2003, 613). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht dargetan, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgetragen werden. Sie haben lediglich ihre gegenteilige Auffassung zum Ausdruck gebracht.

Dasselbe gilt hinsichtlich der von den Klägern vertretenen Auffassung, dass die Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG durch den BFH wegen Verstoßes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig sei. Zwar kann zweifelsfrei ein Steuerpflichtiger, der die von einem Unternehmer angebotenen hauswirtschaftlichen Leistungen in Anspruch nimmt, in seiner Leistungsfähigkeit finanziell im Ergebnis vergleichbar eingeschränkt sein, wie ein Steuerpflichtiger, der als Arbeitgeber ein eigenes hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Behauptung einer Ungleichbehandlung allein, indiziert aber noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn für die Ungleichbehandlung keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. So kann beispielsweise eine unterschiedliche Behandlung aus finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Gründen gerechtfertigt sein (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 3. Mai 1995 1 BvR 1176/88, BStBl II 1995, 758). Die Kläger hätten daher in ihrer Beschwerdebegründung zumindest darauf eingehen müssen, aus welchen Gründen der von § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG verfolgte sozialpolitische Zweck eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen kann. Ihre bloße Behauptung, ein sachgerechtes Differenzierungskriterium gebe es nicht, reicht nicht aus.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 FGO).

Ende der Entscheidung

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