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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: XI B 106/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind in der Beschwerdebegründung die Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Stützt sich --wie im Streitfall-- die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, hat der Beschwerdeführer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darzulegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss er daher begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage für erforderlich hält (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 33, m.w.N.). Daran fehlt es.

Bereits das Finanzgericht hat in seiner Entscheidung auf das BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 7/87 (BFH/NV 1991, 520) hingewiesen, wonach ein Verlust in vollem Umfang durch Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist und diese Rechtsfolge Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht verletze. Ferner hat der BFH mit Urteil vom 28. Juni 1968 VI R 214/66 (BFHE 93, 278, BStBl II 1968, 774) entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt wird, dass beim Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes mögliche Ansprüche des Steuerpflichtigen auf Kinderermäßigung unberücksichtigt bleiben (zum Grundfreibetrag vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter B. 7.). Aufgrund dieser Rechtsprechung hat zudem der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 12. September 2003 XI B 78/01 (BFH/NV 2004, 76) die offenkundige Klärungsbedürftigkeit der hier aufgeworfenen Rechtsfrage verneint. Vor diesem Hintergrund reicht es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus, dass der Kläger und Beschwerdeführer die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält. Er hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen und von welcher Seite die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung des BFH in Frage gestellt wird.

Ende der Entscheidung

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