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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: XI B 106/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe
Das anzufechtende Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. November 1991 IV R 17/90 (BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324) ab. Nach dieser Entscheidung ist ein Autodidakt im Bereich der EDV ebenso zu behandeln wie im Bereich anderer technischer Berufe. Danach setzt die Vergleichbarkeit mit einem Katalogberuf die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit voraus (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73). Auf der Grundlage dieser Differnzierung ist das FG mittels der von ihm getroffenen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) zu dem Ergebnis gekommen, daß die praktische berufliche Tätigkeit des Klägers nicht vergleichbar sei. Entgegen dessen Auffassung enthält die Entscheidung in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324 nicht die Aussage, daß jemand, der die Kenntnisse eines Systemsoftwareentwicklers besitzt, in jedem Fall eine ingenieurähnliche Tätigkeit ausübt.
Ende der Entscheidung
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