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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: XI B 107/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Frage in Betracht. Die als grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnete Rechtsfrage kann mangels Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) angenommen, dass die mit Schreiben vom 28. Juni 1997 erhobene Klage unter einer Bedingung stand und deshalb unzulässig war.
Aus der eindeutigen Erklärung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) lässt sich ein Wille zur unbedingten Klageerhebung nicht entnehmen. Der Kläger hatte in dem an den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gerichteten Schreiben ausgeführt, die zur Fristwahrung erhobene Klage erfolge unter der "auflösenden Bedingung, daß das Finanzamt den begangenen Festsetzungsfehlern selbst abhilft und eine zutreffende Steuerfestsetzung vornimmt". Die Klageerhebung selbst, aber auch der Fortbestand der Klage sollte danach davon abhängen, dass das FA nicht dem Begehren des Klägers entsprechend die Steuerbescheide 1994 und 1995 änderte. Damit erfolgte die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung, die zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 33 Anm. 7, 11, § 40 Anm. 4; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., Einleitung III Rz. 14; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871, m.w.N.). Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits ist die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1992 VIII B 118/91, BFH/NV 1993, 40, m.w.N.).
Es fehlt damit auch an der Klärungsbedürftigkeit der streitigen Rechtsfrage, weil diese aufgrund der Rechtsprechung bereits in dem Sinne geklärt ist, wie sie vom FG entschieden worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 40, und in BFH/NV 1994, 871, jeweils m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 9; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 86).
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einlassung des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die Klage sei unbedingt erfolgt und hätte erst bei Eintritt der Bedingung wegfallen sollen. Auch damit sollte die Wirksamkeit der Klage nach der Vorstellung des Klägers von der außerprozessualen Bedingung abhängen, dass das FA weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhalte.
2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH begehrt, ist die Beschwerde unzulässig.
Der Kläger hat nicht, wie es zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich ist, abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem FG-Urteil so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, und vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691).
3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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