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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: XI B 108/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 3 | |
FGO § 6 | |
FGO § 6 Abs. 1 | |
FGO § 6 Abs. 4 | |
FGO § 6 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 79a | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß sei, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BStBl II 2003, 179) hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt.
2. Dem Finanzgericht (FG) ist auch kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unterlaufen.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2001 ist der Rechtsstreit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 FGO grundsätzlich unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden. § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO schließt einen Rechtsmittelführer jedoch nicht mit der Rüge aus, der Übertragungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft getroffen worden, insbesondere sei das FG nicht nach Vorschrift des Gesetzes besetzt gewesen. Ein Fehler bei der Besetzung der Richterbank führt aber nur dann zu einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sich der Gesetzesverstoß zugleich als eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, weil die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen und deshalb "greifbar rechtswidrig" ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 2001 V B 6/01, BFH/NV 2001, 1589, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere widerspricht die Übertragung auf den Einzelrichter nicht den Beschlüssen der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Mai 1998 1 BvL 23/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 680) und 1 BvL 24/97 (HFR 1998, 682). Abgesehen davon, dass die Entscheidungen des BVerfG zu einer Entscheidung des Berichterstatters nach § 79a FGO und nicht gemäß § 6 FGO ergangen sind, hat der Einzelrichter nicht die Vorlage an das BVerfG beschlossen.
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO.
Ende der Entscheidung
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