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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.1999
Aktenzeichen: XI B 108/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 69 Abs. 7
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 53
FGO § 91 Abs. 2
ZPO § 182
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels ist einheitlich zu entscheiden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1998 IX B 119/97, BFH/NV 1998, 1114, m.w.N.).

Die durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 eingelegte Beschwerde ist schon deshalb unwirksam, da es insoweit offensichtlich an dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen fehlt.

Die Beschwerde vom 2. November 1998 enthält keinen schlüssigen Vortrag von Zulassungsgründen und ist deshalb unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in der Beschwerdeschrift --oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden ergänzenden Schriftsatz-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, wenn die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt wird, bzw. der Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wenn ein solcher gerügt werden soll, oder die Entscheidung des BFH zu bezeichnen, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510).

Die Zulassung wegen eines Verfahrensmangels erfordert den substantiierten Vortrag von Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, sowie die Darlegung, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).

Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht.

Durch die bloße Behauptung, dem Kläger sei rechtliches Gehör nicht gewährt worden, weil das FG das Verfahren nicht bis zur Akteneinsicht ausgesetzt und keine Akteneinsicht gewährt habe, wird nicht schlüssig dargelegt, daß der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) verletzt wurde. Im übrigen hat das FG die Klage, die sich gegen eine nach dem 1. Januar 1993 ergangene Beschwerdeentscheidung in Sachen Aussetzung der Vollziehung richtete, ohne materiell-rechtliche Prüfung als unzulässig abgewiesen, weil § 69 Abs. 7 FGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung u.a. Gesetze (FGO-Änderungsgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) seit 1. Januar 1993 ein Klageverfahren gegen die Entscheidung der Steuerbehörde über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausschließt.

Auch der Vortrag des Klägers, ohne Sachaufklärung hätte die angefochtene Entscheidung nicht ergehen dürfen; das FG habe verabsäumt, die beschlagnahmten Steuerunterlagen des Klägers vom Landgericht anzufordern, weshalb es keine sachdienliche Entscheidung habe treffen können, ist angesichts des Umstands, daß das FG die Klage ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen hat, nicht geeignet, den Fehler mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) schlüssig zu bezeichnen.

Die Ausführungen des Klägers, die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei ihm nicht zugestellt worden bzw. nicht zugegangen, lassen nicht den Schluß zu, das FG habe ihn nicht ordnungsgemäß geladen. Der Kläger war nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Die Vollmachtsanzeige des Rechtsanwalts vom 27. Februar 1995 betrifft nicht das Aktenzeichen der Vorentscheidung. Nach der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde ist die Ladung dem Kläger gemäß § 53 FGO i.V.m. § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 182 der Zivilprozeßordnung durch Niederlegung zugestellt worden. Die Ladung enthielt den nach § 91 Abs. 2 FGO vorgeschriebenen Hinweis, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.

Da der Gesetzgeber bei ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der mündlichen Verhandlung auch in Abwesenheit eines Beteiligten ohne Rücksicht auf den Grund seines Ausbleibens zuläßt, nimmt er ersichtlich in Kauf, daß ein Beteiligter auch unverschuldet an der Teilnahme verhindert sein kann. Diese Rechtsfolge stößt --wie der BFH in seinem Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84 (BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat-- auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEnntlG ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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