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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.1999
Aktenzeichen: XI B 108/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 | |
FGO § 119 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen die Vorentscheidung Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Sie rügen, "daß trotz Verlegungsantrag wegen Krankheit, diesem ohne zwingenden Grund nicht stattgegeben wurde (Verfahrensmangel)".
Die Beschwerde ist unzulässig.
Zwar fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der behauptete Verfahrensmangel eröffnet nicht die zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); die rechtswidrige Ablehnung eines Vertagungsantrages stellt einen mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. des § 119 Nr. 3 FGO dar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April 1995 IX R 15/94, BFH/NV 1995, 913; vom 4. Dezember 1998 X R 5/98, BFH/NV 1999, 795, 796). Diesen Verfahrensmangel haben die Kläger jedoch nicht in einer den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet. Dazu hätte es einer genauen Angabe der Tatsachen bedurft, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel schlüssig ergibt (BFH-Beschluß vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243). Daher wäre jedenfalls erforderlich gewesen, substantiiert vorzutragen, daß die Kläger aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen verhindert waren, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und unter Glaubhaftmachung dieser Gründe um Vertagung nachgesucht haben (BFH-Beschluß vom 31. Juli 1996 V B 35/96, BFH/NV 1997, 53). Nicht genügend ist wie vorliegend die bloße Behauptung des Verfahrensmangels; es kann nicht dem Revisionsgericht überlassen bleiben, seinerseits den Prozeßakten die für die behaupteten Verfahrensmängel notwendigen Tatsachen zu entnehmen (BFH-Beschlüsse vom 5. September 1990 X B 150/89, BFH/NV 1991, 329; in BFH/NV 1993, 243).
Ob zudem erforderlich gewesen wäre, darzutun, was die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätten, kann der Senat offenlassen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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