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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: XI B 11/08
Rechtsgebiete: FGO, UStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
UStG § 4 Nr. 14 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Dazu reicht es nicht aus, wie im Streitfall, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu behaupten und dies damit zu begründen, dass die Vorentscheidung die entscheidungserhebliche Norm unzutreffend ausgelegt und angewendet habe.
1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 ff.). Darlegungen dieser Art enthält die Beschwerdebegründung nicht, sondern insoweit nur umfangreiche Ausführungen zur --unterschiedlichen-- medizinischen Beurteilung des Heilfastens.
Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist im Übrigen bereits geklärt, dass eine teilweise Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen allein keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) rechtfertigt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2004 V R 34/02, BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316) und dass Heilbehandlungen i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Tätigkeiten sind, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 10. März 2005 V R 54/04, BFHE 210, 151, BStBl II 2005, 669; vom 18. August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, m.w.N.). Geklärt ist ferner, dass eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm ist, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs angeleitet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122, m.w.N.). Im Übrigen hat der erkennende Senat entschieden, dass im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens § 4 Nr. 14 UStG bei Maßnahmen eingreift, die aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung durchgeführt werden (Urteil vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BFH/NV 2008, 1083).
2. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), so hat er abstrakte Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts und der Divergenzentscheidung so geau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42, m.w.N.). Die Beschwerdebegründungsschrift enthält keine derartige Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze. Die vom Kläger und Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BFH vom 18. August 2005 V R 50/04 (BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101) ist hier zudem aufgrund andersartigen Sachverhalts ohnehin nicht einschlägig.
Ende der Entscheidung
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