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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: XI B 111/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Aus ihrem Vorbringen --Formulierung einer vermeintlich ungeklärten Rechtsfrage und Nennung von drei angeblich voneinander abweichenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Frage-- geht hervor, dass die Kläger ihre Beschwerde auf Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) stützen. Der Senat lässt es dahinstehen, ob diese Zulassungsgründe ausreichend dargelegt worden sind; jedenfalls liegen sie im Streitfall nicht vor.
1. Eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts ist nur in den Fällen erforderlich, in denen über bisher noch ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 41, m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall.
Die im Streitfall maßgebliche Frage, ob beim Fehlen eines Antrags nach § 68 FGO in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) die Klage auch insoweit unzulässig wird, als der angefochtene ursprüngliche Bescheid durch den geänderten Bescheid inhaltlich keine Änderung erfahren hat, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Rechtslage ist insoweit eindeutig und durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt.
Wie der Große Senat des BFH im Beschluss vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72 (BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231) ausgeführt hat, nimmt der Änderungsbescheid den ursprünglichen Bescheid in seinen Regelungsinhalt mit auf; solange der Änderungsbescheid Bestand hat, ist darum der ursprüngliche Bescheid suspendiert. Dieses Verhältnis der Bescheide zueinander hat verfahrensrechtlich zur Folge, dass dem gegen den ursprünglichen Bescheid anhängigen Verfahren so lange die Grundlage entzogen ist, als der Änderungsbescheid Bestand hat. Durch einen Antrag nach § 68 FGO a.F. kann der geänderte Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Dabei unterscheidet auch § 68 FGO a.F. nicht nach dem Inhalt des neuen Bescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 1994 IX B 1/94, BFHE 173, 305, BStBl II 1994, 405); bedeutsam ist allein, ob der ursprüngliche Bescheid formell geändert oder ersetzt worden ist, also verfahrensrechtlich ein neuer Verwaltungsakt ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 II R 164/85, BFHE 154, 13, BStBl II 1988, 955; vom 26. November 1986 I R 256/83, BFH/NV 1988, 82).
2. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den BFH-Urteilen vom 31. Oktober 1990 II R 45/88 (BFHE 162, 215, BStBl II 1991, 102) und vom 12. September 1996 III R 179/90 (BFH/NV 1997, 242). In diesen Verfahren ging es um eine ganz andere Frage, nämlich darum, ob ein Änderungsbescheid dann noch zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann, wenn er dem sachlichen Begehren, das mit der Klage gegen den ursprünglichen Bescheid geltend gemacht worden ist, in vollem Umfang Rechnung trägt. Das hat der BFH verneint, weil es dann für die Fortführung des Verfahrens gegen den Änderungsbescheid an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Mangels divergierender Entscheidungen zu der für den Streitfall erheblichen Rechtsfrage ist demnach zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung des BFH ebenfalls nicht erforderlich.
3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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