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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: XI B 111/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 105 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. Die Kläger haben zwar behauptet, aber nicht schlüssig dargetan, dass das angefochtene Urteil von den von ihnen zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. Die schlüssige Darlegung einer Abweichung von der Rechtsprechung des BFH erfordert, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten und die Entscheidung tragenden Rechtssatz des finanzgerichtlichen Urteils --bzw. im Streitfall der Einspruchsentscheidung, auf die gemäß § 105 Abs. 5 FGO Bezug genommen wurde-- herausarbeitet und diesem einen abweichenden --ebenfalls tragenden-- Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH gegenüberstellt, so dass die Abweichung deutlich wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
2. Die Kläger haben auch mit ihrem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Feststellung, es habe keine Prozessvollmacht der Klägerin vorgelegen, übersehen, dass eine Aufteilung der Steuerschuld beantragt worden sei, einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig geltend gemacht. Ausweislich der Klageschrift vom 30. Juni 2004 war die Klage für die Eheleute erhoben worden, so dass das FG davon ausgehen musste, dass die Klage auch im Namen der Klägerin erhoben worden war. Da die vom FG angeforderte Vollmacht der Klägerin nicht vorgelegt wurde, war die Klage insoweit unzulässig.
3. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August 2005 den Einzelrichter für befangen erklärt hat, ist nicht erkennbar, dass dieser nach Zustellung des angefochtenen Urteils (4. August 2005) gestellte Antrag zu einem Verfahrensfehler des FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen könnte. Sollte der Kläger mit dem Vorbringen, es habe "offensichtlich" im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eine Besprechung des Einzelrichters mit Vertretern des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) stattgefunden, geltend machen wollen, das FG habe seinen, des Klägers, Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO), ist diese Rüge nicht schlüssig erhoben worden. Denn es handelt sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Vermutung des Klägers. Selbst wenn der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung erklärt haben sollte, dass kein Vertreter des FA in der Angelegenheit erscheinen werde, könnte eine vorherige Mitteilung eines Prozessbeteiligten an einen Richter, dass er nicht erscheinen werde, nicht als unzulässige einseitige Besprechung in der Sache beurteilt werden. Der Umstand, dass ein Gericht von der Begründungsmöglichkeit des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch macht, ist ebenfalls kein Indiz dafür, dass zwischen dem Gericht und dem Finanzamt eine Besprechung stattgefunden hat.
Ende der Entscheidung
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