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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: XI B 111/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
EStG § 18 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären oder welche Beweise zu welchen Beweisthemen es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen sowie schließlich, dass der Mangel der Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74).
2. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht. Denn es ist insbesondere weder vorgetragen noch erkennbar, aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Die Kläger machen in der Beschwerdebegründung geltend, das FG habe keine tatsächlichen Feststellungen zu den vom Kläger angeblich selbständig erbrachten Beratungsleistungen getroffen. Die Beurteilung der Erlöse aus der Veräußerung an der A GmbH als Betriebseinnahmen des Klägers bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit beruhe nur auf Vermutungen und unzulässigen Rückschlüssen des FG. Sie räumen ein, dass der Kläger an einem sog. "X-Modell" als Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH mitgewirkt habe. Weitere Steuerberatungsleistungen gegenüber dem Immobilienmakler B und der C habe er ausschließlich als Angestellter der Steuerberatungskanzlei X und Y entfaltet. Im Grunde wenden sich die Kläger damit gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das FG, das davon ausgegangen ist, dass der Kläger als (selbständig tätiger) Steuerberater durch erbrachte Fachleistungen den Tatbestand des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt und für diese Leistungen die Anteile an der A GmbH erhalten habe (unter 2.c der Entscheidungsgründe). Der Einwand, der Kläger sei nur als angestellter Steuerberater tätig geworden und habe keine eigenen Beratungsleistungen erbracht, ist vom FG gewürdigt worden (unter 2.d der Entscheidungsgründe). Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechtsanwendung bzw. die Sachverhaltswürdigung im konkreten Fall sind im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451).
3. Soweit die Rüge der Kläger dahin zu verstehen sein sollte, dass sie geltend machen, die vom FG getroffenen Feststellungen würden nicht seine Entscheidung tragen, ist dieser Einwand materiell-rechtlicher Natur, der nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers rechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670).
Ende der Entscheidung
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