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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.1998
Aktenzeichen: XI B 111/95
Rechtsgebiete: EStG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 33b
FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 119 Nr. 3
FGO § 93 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 76
FGO § 128 Abs. 2
AO 1977 § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Seit 1973 vermieteten sie einzelne Räume des in ihrem Miteigentum stehenden Zweifamilienhauses als Fremden- und Ferienzimmer. Die aus der Zimmervermietung erklärten Einkünfte erfaßte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 1978 bis 1980 als gewerbliche Einkünfte und rechnete sie allein dem Kläger zu. Im Rahmen der Ermittlung der Vermietungseinkünfte hatte der Kläger Lohnzahlungen an seine Ehefrau als Betriebsausgaben geltend gemacht. Gegen die Bescheide für die Streitjahre legten die Kläger Einspruch ein.

Im Anschluß an eine im April 1980 durchgeführte Betriebsprüfung sowie aufgrund weiterer zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse erließ das FA nach einem entsprechenden Hinweis verbösernde Einspruchsentscheidungen für alle drei Streitjahre. Darin vertrat es --unter Bezugnahme auf die für das Jahr 1976 ergangene Einspruchsentscheidung-- die Auffassung, daß die Kläger als Mitunternehmer des Vermietungsunternehmens anzusehen seien und daß deshalb selbst für den Fall der Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Klägern die gezahlten Vergütungen als gewerbliche Einkünfte der Klägerin eingestuft werden müßten.

Die dagegen eingelegte Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) den Klägern erhöhte Pauschbeträge für Körperbehinderung nach § 33b des Einkommensteuergesetzes gewährte und in den Jahren 1979 und 1980 den Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten des Klägers erhöhte. Für das Streitjahr 1980 setzte das FG die Einkommensteuer auf 0 DM fest.

Ihre gegen das FG-Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stützen die Kläger auf Verfahrensfehler, Divergenz und grundsätzliche Bedeutung.

Verfahrensfehler

a) Das FG hätte die einheitliche Klage gegen die Einkommensteuer- und Lohnsteuerbescheide 1976 bis 1980 nicht in drei Verfahren aufteilen dürfen. Dies habe eine Vielzahl gleichlautender Verfügungen und damit eine Unübersichtlichkeit und Prozeßdauer von etwa 11 Jahren in erster Instanz verursacht. Dabei sei sogar eine Lohnsteuervorauszahlung von 600 DM übersehen worden. Die Streitfrage des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses sei in allen Streitjahren einheitlich zu entscheiden. Die Trennung der Verfahren sei deshalb unzulässig. Primär hierauf werde die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt.

b) Die Vorentscheidung verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§§ 115 Abs. 3, 119 Nr. 3, 93 Abs. 1 und 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Mit den Ausführungen des Gerichts, allein die fehlende Schriftlichkeit eines Arbeitsvertrages hätte zur Versagung der bisherigen Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses berechtigt, seien die Kläger in unzulässiger Weise überrascht worden. Die Lohnsteueraußenprüfungen für 1978 und 1981 hätten das nicht gerügt; lediglich für die Zukunft sei ein schriftlicher Arbeitsvertrag gefordert worden.

c) Das FG habe ferner gegen den Verfahrensgrundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen. Bei der Eröffnung des Pensionsbetriebs sei der Kläger von zwei Finanzbeamten der Außenstelle A. des FA belehrt worden, daß er seine Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitnehmerin anstellen könne. Bis zur Einspruchsentscheidung habe das FA das Arbeitsverhältnis auch problemlos anerkannt. Erst auf Anregung der Lohnsteueraußenprüfung sei am 7. Oktober 1981 ein schriftlicher Vertrag abgefaßt worden; die darin beschriebenen Arbeiten habe die Ehefrau aber schon seit 1. Oktober 1973 verrichtet. Die nachträgliche Konstruktion einer Mitunternehmerschaft sei damit nicht nur treuwidrig, sie widerspreche auch den tatsächlichen Verhältnissen. Denn sämtliche Geschäftsvorfälle seien ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Klägers abgewickelt worden.

d) Die Kläger rügen weiterhin einen Verstoß gegen § 76 FGO wegen mangelnder Sachaufklärung sowie einen Verstoß gegen die §§ 76 Abs. 1, 85 FGO i.V.m. § 97 der Abgabenordnung --AO 1977-- ("Verbot, aus dem alleinigen Nichtvorlegen von Urkunden nachteilige Schlüsse zu ziehen"). Das Gericht habe die Behauptung des FA, bei der Außenprüfung habe sich ergeben, daß keine klare und eindeutige Vereinbarung als Voraussetzung eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses getroffen worden sei, ohne eigene Aufklärung übernommen und sich mit dem Vorbringen der Kläger nicht auseinandergesetzt.

Divergenz liege wegen Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 1968 IV R 25/68 vor. Die Rechtsstellung der Klägerin sei nicht über die eines Darlehensgebers oder eines stillen Gesellschafters hinausgegangen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei darin begründet, daß die Entscheidung über das Arbeitsverhältnis der Klägerin von je einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sowie von vier Entscheidungen des Bundessozialgerichts abweiche.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie die Einkommensteuer 1980 betrifft. Insoweit sind die Kläger durch das Urteil des FG, das die Steuer auf 0 DM festgesetzt hat, nicht beschwert (vgl. BFH-Beschluß vom 15. November 1995 X R 87/92, BFH/NV 1996, 545).

Im übrigen ist die Beschwerde nicht begründet.

1. In der Trennung der Verfahren durch das FG ist ein Rechtsverstoß nicht zu erkennen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß mehrere in einem Verfahren zusammengefaßte Verfahrensgegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Der Trennungsbeschluß ist eine prozeßleitende Verfügung, die der Senat grundsätzlich nicht nachprüfen kann (vgl. § 128 Abs. 2 FGO). Derartige Anordnungen begründen nur dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das FG sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 1976 VIII R 66/74, BFHE 119, 36, BStBl II 1976, 606; vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353). Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das FG die Trennung der Verfahren willkürlich beschlossen hat. Denn das FG hat wegen des umfangreichen Streitstoffs und der in den Streitjahren unterschiedlichen Streitpunkte eine Trennung der Verfahren für zweckmäßig gehalten. Die Kläger haben auch nicht dargetan, daß sie durch die Trennung in der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert worden seien; sie behaupten lediglich, der Prozeß sei dadurch unübersichtlich geworden und habe länger angedauert.

Die Ausführungen der Kläger zu einem Verstoß des FG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Überraschungsentscheidung) liegen neben der Sache. Das FG hat an keiner Stelle des angefochtenen Urteils auf die fehlende Schriftform des Arbeitsvertrages zwischen den Klägern abgestellt. Auch das FA hat in der Begründung seiner Einspruchsentscheidung, auf die sich das FG gemäß § 105 Abs. 5 FGO bezogen hat, ausgeführt, daß es bei Annahme einer Mitunternehmerschaft auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht ankomme.

Mit ihrem Vorbringen, das FG habe den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des venire contra factum proprium nicht beachtet, machen die Kläger keinen Verfahrensmangel geltend, sondern rügen eine Verletzung materiellen Rechts.

Soweit die Kläger bemängeln, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, wird ihr Vorbringen den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht gerecht. Dazu hätten die Kläger darlegen müssen, daß das FG von ihnen angebotene Beweise nicht erhoben habe oder daß das FG den Sachverhalt auch ohne Beweisantritt von Amts wegen hätte weiter aufklären müssen. Im letzten Fall ist für die ordnungsgemäße Rüge der mangelnden Sachaufklärung die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715). Die Kläger haben indes lediglich vorgetragen, das FG habe die Behauptungen des FA übernommen und sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinandergesetzt.

2. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Gründe genügt die Beschwerde ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Divergenz ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 61 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH). Der Senat sieht insoweit von einer weitergehenden Begründung ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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