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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2007
Aktenzeichen: XI B 112/06
Rechtsgebiete: AO, FGO, EStG


Vorschriften:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 11
EStG § 11 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Wegen eines Veräußerungsgewinns wurde für das Streitjahr 1998 Kirchensteuer in Höhe von 73 631 DM festgesetzt, die im Jahr 2000 entrichtet wurde. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für 2000 wirkte sich die Kirchensteuer mangels positiver Einkünfte nicht steuermindernd aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte einen Abzug der --nach Verrechnung mit einer Erstattung verbliebenen-- Kirchensteuer in Höhe von 70 712 DM im Jahr 1998 und eine entsprechende Änderung des bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 1998 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung u.a. voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2005 VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat. Danach ist die Revision nicht zuzulassen. Zu den Sonderausgaben gehört nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur die gezahlte Kirchensteuer, wobei zu berücksichtigen ist, dass Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind.

Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgaben setzt voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und dass der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet ist; fehlt eine der beiden Voraussetzungen, so kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI B 115/05, BFH/NV 2006, 1815 zu einem vergleichbaren Sachverhalt).

Im Streitfall fehlt es an der Zahlung der streitigen Kirchensteuer im Jahr 1998. Insoweit kann nicht berücksichtigt werden, dass sich die Zahlung der Kirchensteuer für 1998 im Jahr 2000 wegen des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich nicht auswirkt.

Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG kommt eine Auslegung der Regelungen dahingehend, dass in einem späteren Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer unter bestimmten Voraussetzungen bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abgezogen werden kann, nicht in Betracht. Die zeitliche Zuordnung von Kirchensteuerzahlungen und Kirchensteuererstattungen kann unterschiedlich sein. Denn § 11 EStG erfasst zwar steuerlich abzugsfähige Aufwendungen --wie die gezahlte Kirchensteuer--, nicht jedoch nicht steuerbare Einnahmen --wie die Erstattung von Kirchensteuer-- (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058).

2. Eine Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO scheidet aus den vorgenannten Gründen ebenfalls aus.

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