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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: XI B 115/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 2 Abs. 3 | |
EStG § 10d | |
EStG § 10d Abs. 2 | |
FGO § 69 Abs. 2 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erzielte im Streitjahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25 060 DM, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 220 172 DM, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1 113 268 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 160 857 DM sowie Werbungskosten-Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 28 286 DM.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) errechnete aus einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 491 071 DM unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr von 799 733 DM sowie eines Abzugs von Sonderausgaben und eines weiteren Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. von 117 609 DM und eines Kinderfreibetrages ein zu versteuerndes Einkommen von 533 888 DM. Bei dieser Berechnung wandte es die gesetzlich angeordnete Verlustausgleichsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG an. Mit Bescheid vom 27. August 2003 setzte das FA die Einkommensteuer 2001 auf 122 588 € (239 762 DM) fest. Den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2001 stellte es mit Bescheid vom gleichen Tage mit 2 582 821 € fest.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Über den Einspruch ist bislang noch nicht entschieden. Den Antrag auf AdV lehnte das FA mit Bescheid vom 30. September 2003 ab. Das Finanzgericht (FG) lehnte den bei ihm gestellten Antrag auf AdV ebenfalls ab.
Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Vorschriften zur Mindestbesteuerung noch nicht ausgeräumt. Der BFH habe noch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob auch zeitübergreifend, d.h. im Zusammenspiel zwischen § 10d und § 2 Abs. 3 EStG, verfassungsrechtliche Bedenken an der Mindestbesteuerung bestehen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27. August 2003 von der Vollziehung auszusetzen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsaktes neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Dies gilt auch für ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411).
An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen, als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454).
2. Nach Auffassung des Senats bestehen bei summarischer Betrachtung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG, soweit er im Streitjahr im Zusammenspiel mit § 10d Abs. 2 EStG zu einem lediglich beschränkten Verlustausgleich führt.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00 (BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552) hat der Senat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG insoweit verneint, als es sich bei den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die durch nach dem Fördergebietsgesetz begünstigte Investitionen und entsprechende Sonderabschreibungen entstanden sind. Mit Beschlüssen vom 6. März 2003 XI B 7/02 (BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516) und XI B 76/02 (BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523) hat der Senat allerdings dann ernstliche Zweifel bejaht, wenn aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. Dabei können --wie der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03 (BFH/NV 2005, 176) entschieden hat-- bei der Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen zumindest das Existenzminimum verbleibt, nur die jeweiligen positiven und negativen Einkünfte des betreffenden Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden; Verluste anderer Veranlagungszeiträume --auch sog. echte Verluste-- sind ebenso wenig einzubeziehen, wie Veränderungen auf der Vermögensebene.
Dem Antragsteller verblieb aus dem im Streitjahr Erworbenen in Höhe von netto 1 491 071 DM (positive Einkünfte 1 519 357 DM ./. negative Einkünfte 28 286 DM) nach Abzug der Sonderausgaben sowie der Einkommensteuerschuld und des Solidaritätszuschlages noch ein Betrag, der bei weitem zur Abdeckung des Existenzminimums ausreichte.
Da Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen bei der Prüfung des Existenzminimums ausscheiden und damit ein Unterschreiten des für den Antragsteller notwendigen Existenzminimums nicht bewirken können, bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken an einem durch die Vorschriften zur Mindestbesteuerung nur beschränkten Verlustvortrag.
Ende der Entscheidung
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