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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.06.2004
Aktenzeichen: XI B 117/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 3 Nr. 26 | |
EStG § 10b Abs. 3 |
Gründe:
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte im Streitjahr nebenberuflich die Geschäfte einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, deren Zweck es vornehmlich war, Bedürftige zu unterstützen. Hierfür erhielt er im Streitjahr eine Entschädigung von insgesamt rd. 4 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90 (BFHE 166, 72, BStBl II 1992, 176) komme es nicht auf die Vergleichbarkeit der sozialen Ergebnisse der Tätigkeit an, sondern darauf, dass die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach Pflege oder Betreuung darstelle.
Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, wie der Begriff der "Pflege alter, kranker und behinderter Menschen" auszulegen sei. Fraglich sei; ob davon nur die unmittelbare Pflege und Hilfe erfasst werde oder auch eine mittelbare Unterstützung.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von den Klägern angesprochene Rechtsfrage, ob eine nebenberuflich ausgeübte Geschäftsführertätigkeit für eine karitative Einrichtung einer Pflegetätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG mit der Folge entspricht, dass entsprechende Einnahmen durch eine Steuerbefreiung von im Streitjahr 2 400 DM begünstigt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).
a) Gemäß § 3 Nr. 26 EStG in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung sind u.a. nur steuerfrei Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die von dem Kläger ausgeübte nebenberufliche Geschäftsführertätigkeit unterfällt der Vorschrift nicht, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, da die Tätigkeit selbst weder eine Pflege- noch eine Betreuungsleistung darstellt. Auch wenn, wie die Kläger vortragen, Pflege nicht nur die Hilfe am menschlichen Körper sein mag, so setzt Pflege i.S. der Vorschrift doch eine unmittelbare, persönlich zu erbringende Leistung des Pflegenden voraus; eine nur mittelbare Hilfe durch Geld und Sachleistungen erfüllt diese mit dem Begriff Pflege angesprochenen Voraussetzungen nicht und wäre nicht mehr vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Auch die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder als Künstler verlangen den persönlichen Einsatz in der begünstigten Tätigkeit. Anders als die in § 3 Nr. 26 EStG unter weiteren Bedingungen gleichfalls begünstigte künstlerischen Tätigkeiten ist im Falle der Pflege der persönliche Kontakt zum Empfänger der Leistung unverzichtbar.
b) Es ist zwar zutreffend, dass die Vorschrift der Förderung der Bereitschaft in der Gesellschaft dient, verstärkt gemeinnützige Aufgaben freiwillig zu übernehmen; dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber sämtliche ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke begünstigen wollte. Diese vom Kläger verfolgte Auslegung stünde auch im Widerspruch zu der Regelung in § 10b Abs. 3 EStG, wonach Nutzungen und Leistungen gerade keine Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger Zwecke darstellen und daher nicht als Spenden abziehbar sind.
c) Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsermessens nur bestimmte, an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gebundene Tätigkeiten begünstigt hat (z.B. pädagogische oder künstlerische) und nicht sämtliche einem gemeinnützigen Zweck dienende (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944). Dementsprechend ist beispielsweise auch die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Vereinskassierer oder Gerätewart bei einem Sportverein nicht begünstigt (vgl. R 17 Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002).
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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