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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: XI B 118/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495). Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7).
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht "dargelegt", wenn die Beschwerde nicht erkennen lässt, welche (vom Einzelfall losgelöste) Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht habe.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; die Kläger und Beschwerdeführer sind auf die bisherige Rechtsprechung nicht eingegangen. Insbesondere haben sie nicht berücksichtigt, dass der BFH mit Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 37/97 (BFHE 190, 292, BStBl II 2000, 175) bereits einen vergleichbaren Fall entschieden hat. Danach kann sich eine geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten für Dritte wahrnehmende Person nicht darauf berufen, ihr sei eine mit einfachem Brief bekannt gegebene Einspruchsentscheidung nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zugegangen, wenn sie mit einem in ihrem Zustellbezirk eingesetzten Postzusteller vereinbart hat, an Samstagen die an ihr Büro adressierten Postsendungen wieder mitzunehmen und sie erst am darauf folgenden Werktag auszuliefern, falls das Büro nicht besetzt ist.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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