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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2000
Aktenzeichen: XI B 119/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17, 21).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Erheblichkeit der Abweichung nicht dargelegt. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil das FG im Streitfall die Problematik der Eigenprovision als unerheblich beurteilt hat. Im Übrigen liegt eine Divergenz nicht vor; die Kläger selbst haben ausführlich dargelegt, dass die bisher entschiedenen Fälle anders gelagert seien als der Streitfall.
Auch hinsichtlich eines eventuellen Verfahrensmangels haben die Kläger nicht dargelegt, dass die anzufechtende Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (dazu vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 25 ff., 34; § 120 Rz. 37 ff, Rz. 40).
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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