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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: XI B 12/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht gerecht. Der Kläger hat in seiner Beschwerdeschrift nicht einmal eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Beantwortung er für erforderlich hält.
2. Die Beschwerde ist mit dem Begehren um Überprüfung, ob nicht ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt werden kann (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), nicht statthaft. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ergeht im Kostenfestsetzungsverfahren durch das Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. März 2003 XI R 31/01, BFHE 203, 33, BStBl II 2004, 6, m.w.N., unter 3. der Gründe). Gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts --die im Übrigen im Streitfall, soweit ersichtlich, auch überhaupt noch nicht ergangen ist, da das Urteil nur eine Kostenentscheidung enthält-- wäre die Beschwerde nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 VII B 302/97, BFH/NV 1998, 1120).
Ende der Entscheidung
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