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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2001
Aktenzeichen: XI B 120/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 10d Satz 2 | |
EStG § 10d Satz 3 | |
EStG § 10d Abs. 3 Satz 4 | |
AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d |
Gründe:
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
2. Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung a.F. sind nicht gegeben.
a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 11. November 1993 XI R 12/93 (BFH/NV 1994, 710) entschieden, dass § 10d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (vormals § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1983) eine gegenüber den Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) eigenständige Korrekturvorschrift enthält, aufgrund derer ein (bestandskräftiger) Bescheid, in dem ein Verlustrücktrag dem Grunde oder der Höhe nach unzutreffend berücksichtigt wurde, geändert werden kann. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.
b) Das Urteil des Finanzgerichts weicht nicht von dem Urteil in BFH/NV 1994, 710 ab. In diesem Urteil hat der erkennende Senat entschieden, dass § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG seinem Zweck entsprechend erlaubt, jegliche Fehler --auch Rechtsfehler--, die sich auf den Verlustabzug ausgewirkt haben, zu berichtigen. Soweit der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, dass hinsichtlich des anzusetzenden Verlustes in Bestandskraft erwachsene Einkommensteuer-Besteuerungsgrundlagen maßgeblich seien, hat er damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass diese Besteuerungsgrundlagen --wie im Streitfall-- bei Vorliegen des Tatbestandes einer Änderungsvorschrift nicht änderbar seien (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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