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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: XI B 120/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
AO § 110
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat innerhalb der mit Ablauf des 26. Februar 2009 endenden Frist für die Beschwerdebegründung (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einen Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargetan. Die nach dem Ablauf der Begründungsfrist bezeichneten Zulassungsgründe können nicht berücksichtigt werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593).

Die Klägerin beschränkt sich in ihrem rechtzeitigen Vorbringen darauf, mangelnde Sachaufklärung zu rügen und unter Wiederholung des Sachverhalts darzulegen, weshalb das Finanzgericht (FG) ihrer Meinung nach zu Unrecht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass der Vergütungsantrag gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1999 verspätet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO) nicht zu gewähren sei.

a)

Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 2 FGO) ist schon deshalb nicht schlüssig erhoben worden, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, welche konkrete Aufklärungsmaßnahme das FG auch ohne Beweisantrag hätte ergreifen müssen und dass diese Aufklärungsmaßnahme auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG (vgl. zu deren Maßgeblichkeit z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 V B 85/04, BFH/NV 2005, 712) entscheidungserheblich war.

b)

Soweit die Klägerin die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung geltend macht, handelt es sich dabei nicht um einen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision. Die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit kann nach der Rechtsprechung des BFH nur ausnahmsweise dann gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen, wenn das angefochtene Urteil objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. Beschluss vom 22. April 2008 X B 57/07, BFH/NV 2008, 1192, unter 5., m.w.N.).

Das ist hier nicht der Fall. Die Auffassung des FG, die Entscheidung der Finanzbehörde über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO könne von den Gerichten voll nachgeprüft werden, steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 14. Juli 1989 III R 54/84, BFHE 158, 273, BStBl II 1989, 1024, unter 2.c der Gründe; vom 26. Oktober 1989 IV R 82/88, BFHE 159, 103, BStBl II 1990, 277). Dass die Klägerin diese Rechtsprechung unter Hinweis auf eine abweichende Meinung in der Literatur für unzutreffend hält, macht die Vorentscheidung nicht willkürlich.

Auch die Entscheidung des FG, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im Streitfall nicht vorgelegen haben, lässt weder Willkür noch sachfremde Erwägungen erkennen.

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