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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: XI B 121/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt hat.
1. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung der Klägerin nach Art einer Revisionsbegründung in Ausführungen darüber, dass und warum nach ihrer Auffassung das angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) unrichtig sei. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO jedoch grundsätzlich nicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24, 55, 76, 82, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angegriffene FG-Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Dass das angegriffene FG-Urteil derart gravierende Mängel enthalte, hat die Klägerin weder ausdrücklich behauptet noch konkludent --in schlüssiger Form-- vorgetragen.
2. Soweit die Klägerin eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer anderen Gerichtsentscheidung rügt, kann diese Rüge, die mit Schriftsatz vom 28. November 2006 vorgetragen worden ist, nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist (4. September 2006) geltend gemacht worden ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde sind die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen maßgebend. Spätere Darlegungen sind nicht zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um bloße Erläuterungen und Ergänzungen des bisherigen Vortrags handelt (BFH-Beschluss vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142).
Ende der Entscheidung
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