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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.2000
Aktenzeichen: XI B 121/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder eine Divergenz noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausreichend dargelegt bzw. bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 61 ff.).

1. a) Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309). Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63).

b) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht.

Zwar bezeichnet der Kläger einzelne Entscheidungen des BFH und führt aus, nach dem Urteil vom 17. Mai 1995 I R 69/96 (BStBl II 1997, 447) und weiteren zitierten BFH-Entscheidungen werde eine Wohnung von demjenigen benutzt, der sich in ihr ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit tatsächlich aufhalte. Ein gelegentliches Verweilen mache eine Wohnung nach dem BFH-Urteil vom 6. März 1968 I R 38/65 (BStBl II 1968, 439) noch nicht zu einer Bleibe. Es fehlt aber an der Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat. Die behauptete Abweichung begründet der Kläger vielmehr damit, eine tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht könne aus den Feststellungen des FG nicht abgeleitet werden und das FG wäre zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn es die Kriterien der BFH-Urteile genauer geprüft hätte. Im Kern wendet sich der Kläger damit gegen die Würdigung des FG, er habe in den Streitjahren einen Wohnsitz in ... innegehabt. Das rechtfertigt jedoch eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht.

c) Im Übrigen ist das FG nicht von der Entscheidung in BStBl II 1997, 447 abgewichen, sondern hat in Anwendung derselben es als entscheidend angesehen, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Kläger die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehalten wollte. Dass die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des Klägers u.U. durch eine Nutzungsüberlassung an einen Dritten eingeschränkt war, ist als nachträgliches Vorbringen des Klägers unbeachtlich. Gegen die Feststellungen des FG zum Sachverhalt hat der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben.

In BStBl II 1968, 439 hat der BFH zwar ausgeführt, dass ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken eine Wohnung nicht zur Bleibe mache. Die zitierte Entscheidung betrifft aber die Frage der Begründung einer Zweitwohnung in einem Ferienhaus. Demgegenüber geht es im Streitfall um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein bereits begründeter Wohnsitz während eines Auslandsaufenthaltes als unverändert beibehalten anzusehen ist.

2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, hat er nicht hinreichend dargelegt, welche Rechtsfrage durch eine Entscheidung des BFH im allgemeinen Interesse des Rechts geklärt werden sollte und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).

Wenn der Kläger eine Entscheidung des BFH über die Frage anstrebt, "ob ein Wohnsitz im Inland anzunehmen ist, weil ein über mehrere Jahre im Ausland tätiger lediger Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Ausland im Inland eine Wohnung unterhält, die er nur aus Sicherheitsgründen innehat und nur zu diesen Zwecken an wenigen Tagen im Jahr aufsucht und ohne tatsächliche Nutzung schließlich aufgibt", so stellt er damit lediglich den konkreten Sachverhalt der Streitsache dar. Den Ausführungen ist nicht zu entnehmen, welche nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte allgemeine Rechtsfrage hierbei zu entscheiden wäre und welche über den Streitfall hinausgehende Wirkung eine solche Entscheidung haben könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812, und vom 17. Februar 1993 II B 118/92, BFH/NV 1994, 123).

Die vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage, wann ein Wohnsitz im Inland eines im Ausland tätigen Steuerpflichtigen anzunehmen ist, ist durch die von den Beteiligten angeführte Rechtsprechung des BFH bereits grundsätzlich geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig. In einem solchen Fall bedarf es daher besonderer Ausführungen zu den Gründen, warum eine nochmalige höchstrichterliche Entscheidung notwendig erscheint. Welche weiteren für die Fortentwicklung des Rechts bedeutsamen Erkenntnisse aus einer Revisionsentscheidung im Streitfall zu gewinnen wären, hat der Kläger nicht dargelegt.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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